– Einordnung der Kündigung des Profisportlers Joshiko Saibou aus arbeitsrechtlicher Sicht –

Von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Ass. jur. Marco Schütz

Zehntausende Bürger machten zuletzt von ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch, um gegen die Hygiene- und Coronaschutz-Maßnahmen zu demonstrieren. Sie tragen keine Maske und missachten die Abstandsgebote. Einer von Ihnen war Joshiko Saibou, Ex-Basketballprofi in Bonn, der auch zuvor auf „Social-Media-Plattformen“ seine ablehnende Haltung kundtat. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Aber: War das rechtlich in Ordnung?

„Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen möchte, kann er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Begründung heranziehen“ erklärt Uwe-Carsten Glatz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Pulheim. „Ein muss jedoch „ein wichtiger Grund“ sein, also kein Versehen oder geringfügiges Handeln“.

„Der Arbeitgeber hat auch die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, auch sie ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft“, ergänzt Anwalt Glatz, der selbst im Kreis-Sport-Bund in Pulheim engagiert ist. „Aber der Basketballer hat sich hier zugleich sehr unkollegial gezeigt, da der Teamsport natürlich auch Rücksichtnahme fordert. Er ist zu einem Infektionsrisiko für die Mitspieler geworden.“

Das heißt hier: Saibou trägt sein privates Recht zur Teilnahme an der Demonstration in den Betrieb des Arbeitgebers und gefährdet seine Kollegen und die Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Geräuschloser wäre aber wohl eine Vertragsaufhebung verlaufen.

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