Schulden gewerbliche Mieter bei Betriebsschließungen während des Lockdowns den Mietzins?

Wir alle bekamen mit, wie Restaurants, Kinos und Co. zu Beginn der Corona-Pandemie kurzzeitig schlossen. Nachdem nun die Geschäfte wieder offen stehen und sich die Wirtschaft erholt, fragen Vermieter und Mieter solcher Läden: „Wer zahlt den Mietzins?“

Der Vermieter pocht auf den Vertrag und die Zahlung, der Mieter wendet ein, keinen Umsatz erzielen zu können. Im Rhein-Erft-Kreis und das linksrheinische Köln als Wirtschaftsstandorte streiten derzeit Hunderte Unternehmer über diese Frage.

Diese Rechtsfrage ist von Gerichten noch kaum geklärt“, weiß Uwe-Carsten Glatz, Rechtsanwalt aus Pulheim. Es lohnt daher, vor einer Klage auf Zahlung oder Rückzahlung anwaltlichen Rat einzuholen. Schließlich stehen oft Mieten von 5.000,00 € oder mehr im Raum. Ein erstes Urteil des Landgerichts Heidelberg gab dem auf Zahlung klagenden Vermieter Recht.

Gerade für Gewerberaum-Mieter stellt sich daher die Frage: Welche Lösungen gibt es noch? Neben einem Klageverfahren vor Gericht kann auch eine außergerichtliche Beilegung Sinn machen, vor allem, wenn die Geschäftsbeziehung weiter vertrauensvoll fortgesetzt werden soll. Davon profitiert dann auch der Vermieter. Er erspart sich mit anwaltlicher Hilfe die mühevolle Suche nach dem Nachmieter.

Und klar ist auch: „Mietverträge sollten unternehmerisch klug an die Pandemielage angepasst werden“, mahnt Anwalt Glatz. Denn auch in naher Zukunft sind erneute, wenigstens lokal beschränkte, Geschäftsschließungen denkbar.

Zögern Sie daher nicht, werden Sie aktiv!

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz mit Ass. jur. Marco Schütz