von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Jacob Eisenreich

Mit diesem obigen Hinweis leitete der Saarländischen Verfassungsgerichtshofs das Verfahren über die Löschung von Rohmessdaten bei bestimmten Geschwindigkeitsmessgeräten ein.

In diesem Verfahren sind die Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar eingestuft worden.

Das Messgerät besitzt nämlich keine Möglichkeit zur Rohdatenspeicherung. Das bedeutet, dass im Fall einer Überprüfung der Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik keine Möglichkeit besitzt die Rohdaten auslesen zu lassen und damit den Bußgeldbescheid anzugreifen. Dem zuständigen Richter wird dabei die Möglichkeit einer gerechten Bewertung der Umstände des Sachverhalts entzogen. Die Möglichkeit zur Sicherung der Rohmessdaten wurde bewusst aus dem Messgerät entfernt. Bislang sollte demnach die Überprüfung der Bauweise des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ausreichen, um mögliche Fehler im Messverfahren auszuschließen.

Die Beweggründe des Gerichts sind dabei gut nachvollziehbar. Eine ständige Kontrolle der vollen Funktionstüchtigkeit der Messgeräte durch unabhängige Sachgutachter ist unbedingt notwendig zur Gewährleistung eines gerechten Bußsystems auf den Straßen Deutschlands. Nur das einfache Zulassungsverfahren durch die PTB verhindert nicht das mögliche Messfehler auftreten. Damit wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verteidigungs- und Widerspruchsmöglichkeiten gegen möglicherweise ungerechtfertigt ausgestellte Bußgeldbescheide verhindert.

An diesem Verfahren kann gesehen werden, wie oft man doch etwas gegen die Blitzer unternehmen kann, die mittlerweile schon zum Alltag aller Autofahrer gehören.

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