von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Stud. iur. Moritz Wolfhard
Ein Einbruch, bei dem diverse Wertgegenstände entwendet werden, ist in letzter Zeit in
Deutschland leider zu einem häufigen Ereignis geworden: Nach der Kriminalstatistik des
Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2015 167.000 Wohnungseinbruchdiebstähle, im Jahr 2016
immer noch 151.000 Wohnungseinbruchdiebstähle.
Häufig finden sich in den Hausratversicherungsverträgen Klauseln, wonach die Opfer eines
Einbruchs eine sog. Stehlgutliste bei der Versicherung und ggf. auch bei der ermi3elnden
Polizeibehörde einreichen müssen. Eine solche Klausel ist nach einer Entscheidung des OLG Köln
wirksam und benachteiligt den Versicherer nicht unangemessen.
Als Einbruchsopfer sollte man also unbedingt die Stehlgutliste erstellen und an die Versicherung und
möglicherweise auch an die ermittelnde Behörde übermitteln. Geschieht dies nicht, oder nicht
rechtzeitig, drohen Kürzungen der Versicherungsleistung.
Die Kanzlei Glatz steht Ihnen in dieser und anderen Fragen des Versicherungsrechts jederzeit gerne
rechtsberatend und rechtsbesorgend zur Verfügung.