Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Arbeitgebern eine Urlaubsgewährungspflicht für seine Arbeitnehmer auferlegt.

Wer als Arbeitnehmer unwillentlich seinen Jahresurlaub nicht ausüben kann, hat nach der Arbeitszeitrichtlinie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Dies gilt nach Meinung der EuGH-Richter insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fälschlicherweise als „Selbstständigen“ beauftragt. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als solchen mit allen Rechten und Pflichten behandeln muss kann er sich nicht drauf berufen, dass Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers schon viele Jahre alt und somit ausgeschlossen seien. „Sammelt“ er Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre an, so sind ihm diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten.

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-EuH, Urteil vom 29.11.2017 – C-214/16

-Art.7 Arbeitszeitrichtlinie

Pulheim, 15.1.2018

Marco Schütz