Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ,,statt der Leistung“ setzt grundsätzlich die vorherige Fristensetzung zur Mangelbeseitigung voraus. Ist hierfür die Vorleistung eines Drittunternehmens notwendig, so muss die Fristensetzung des Auftraggebers mit dem Angebot verbunden werden, vorab für eine ordnungsgemäße Vorleistung zu sorgen.