von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Jacob Eisenreich

Jedem Arbeitnehmer in Deutschland steht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu. Laut Arbeitsrecht besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bei einer Woche mit 6 Werktagen. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nach Bundesurlaubsgesetz nur bei Beendigung, also üblicherweise Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Mit dem Tod des Arbeitsnehmers geht das Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen als Ganzes zu. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in neuerer Entscheidung festgestellt, dass auch der nicht in Anspruch genommene Resturlaub des Arbeitnehmers dem Erben als Vermögen zugesprochen werden kann. Bisher hatte das Gericht angenommen der Urlaub könne als höchstpersönliches Recht nicht an den Erben als Abgeltungsanspruch weitergegeben werden.

Die neuere Entscheidung fußt nun auf einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der Europäische Gerichtshof das Bundesarbeitsgericht bewegt hat. Dabei hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit bestimmten Richtlinien aus dem europäischen Recht vereinbar sei und damit der nationalen Regelung entgegenstehe.

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs dürfe der Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des gesetzlichen Anspruchs auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaubs führen. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob es nun der Regelfall der Kündigung oder der Tod des Arbeitnehmers sei, spiele für den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung dabei keine Rolle.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz, Pulheim

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