Lieferdienste sind beliebt und erleichtern vielen Menschen den Alltag:
Online bestellen, ein Fahrer bekommt den Auftrag auf das Smartphone.
Kurz darauf ist die Ware per Rad oder Auto beim Kunden.

Nun gibt es ein Urteil (10. November 2021, Az. 5 AZR 334/21 und 5 AZR
335 /21), dass den Alltag der Lieferfahrer erleichtert. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: „Arbeitgeber müssen ihren Angestellten die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung stellen.“
Für Lieferdienste bedeutet das, sie müssen das internetfähige Smartphone und das verkehrssichere Transportmittel (meist ein Fahrrad) bereitstellen.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die eine Pflicht regeln, das eigene Rad oder Smartphone zu benutzen, sind unwirksam.
Sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Das gilt auch für Klauseln, die eine Entschädigung für den Einsatz des eigenen Smartphones oder Fahrrades vorsehen.

Das Bundesarbeitsgericht stärkt damit erneut die Rechte von Beschäftigten des „Crowd-Working“-Business.
Bereits letztes Jahr wurde entschieden, dass Lieferfahrer rechtlich Arbeitnehmer und nicht selbstständig sind. Sie haben auch Anspruch auf Lohnfortzahlung und Jahresurlaub!

Die Kanzlei Uwe-Carsten Glatz hilft Ihnen bei arbeitsrechtlichen Fragen gerne weiter.
Rechtsanwalt Glatz vertritt Ihre Interessen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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telefonisch: 02238 844847.

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