Ist die vom Auftraggeber gestellte Leistungsbeschreibung unklar und unvollständig, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass bei unklaren Pauschalpreisverträgen die streitige Leistung vom Pauschalpreis erfasst ist. (Urteil vom 2.3.2009 –3 U 38/08)