In Betrieben mit regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern ist, sofern ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz vor zu nehmen. Insoweit ist von dem Arbeitgeber zunächst fest zu stellen, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Es kommen nur vergleichbare Personen in Betracht. Vergleichbarkeit bedeutet diesbezüglich Austauschbarkeit. Austauschbarkeit liegt wiederum vor, wenn die Arbeitsaufgaben des jeweils anderen alsbald übernommen werden können. Nicht vergleichbar und von der Sozialauswahl auszunehmen sind Arbeitnehmergruppen, die besonderen Kündigungsschutz genießen, wie z. B. Schwangere, Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetzt, Schwerbehinderte.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2002 (Az.: 2 AZR 706/00) sind auch sogenannte Leistungsträger, also Personen, deren weitere Beschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes in berechtigtem betrieblichen Interesse liegt, von der Sozialauswahl aus zu nehmen. Ob ein solches „berechtigtes betriebliches Interesse“ eine Ausnahme von dem Gebot der Sozialauswahl rechtfertigt, ist jeweils in Abwägung mit dem Interesse der sozial schwächeren Arbeitnehmer fest zu stellen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein. Damit stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass zunächst keine vollständige Ausklammerung von der Sozialauswahl, sondern lediglich eine besondere Bedeutung der berechtigten betrieblichen Interessen gegeben ist. Nach der Gesetzessystematik soll die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten die Regel und die Ausklammerung von Leistungsträgern die Ausnahme bleiben. Ein Arbeitgeber soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht gezwungen werden, die Arbeitnehmer, die den Fortbestand des unternehmerischen Erfolges sicherstellen, allein aufgrund ihrer sozial stärkeren Stellung entlassen zu müssen.

Hinzweisen ist insoweit ergänzend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 (Az.: 2 AZR 15/00), wonach auch im Fall der Kündigung in einem Kleinbetrieb, der nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt, unter mehreren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl zu treffen ist. Artikel 12 Grundgesetz, durch den die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich abgesichert wird, gebiete ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme. Eine Kündigung, die den hierdurch aufgestellten Anforderungen nicht entspricht, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sei deshalb unwirksam. Anzumerken ist, dass nicht eine den Anforderungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz entsprechende Sozialauswahl, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung sozialer Belange erfolgen muss. Jedenfalls bei einer erheblichen sozialen Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers darf diesem nicht gekündigt werden. Gleichwohl steht dem Arbeitgeber bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen sozialen Belangen und betrieblichen Interessen eine unternehmerische Freiheit von erheblichem Gewicht zu.