Pressemitteilung vom 21.06.2013

Am 01.08.2013 tritt die gesetzliche Neuregelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Kraft. Jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr hat danach einen Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Kita) oder in einer Kindertagespflege (Tagesmutter bzw. Tagesvater). Sofern Ihr Kind von dieser Regelung betroffen ist, sollten Sie es frühzeitig für eine der genannten Betreuungsformen anmelden. Welche sie wählen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen.

Was aber ist zu tun, wenn Sie als Erziehungsberechtigte eines anspruchsberechtigten Kindes einen Ablehnungsbescheid bezüglich der gewünschten Betreuungsform erhalten?

Zunächst können Sie versuchen, den Anspruch auf einen Betreuungsplatz vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) gestellt werden, da Sie sonst in Gefahr laufen, dass über die Klage erst entschieden wird, wenn Ihr Kind bereits älter als 3 Jahre ist. In manchen Bundesländern setzt die wirksame Erhebung einer Klage auch die zuvor erfolglose Durchführung eines Widerspruchverfahrens voraus.

Um zu entscheiden, welche rechtlichen Schritte sie wann und wie einleiten sollten, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind allerdings oft als gering einzuschätzen. Denn schon jetzt ist klar, dass nur die wenigsten Kommunen über genügend Betreuungsangebote verfügen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom März 2013 fehlen noch rund 220.000 Betreuungsplätze. Damit scheitert der grundsätzlich gegebene Anspruch auf frühkindliche Förderung an der Unmöglichkeit der Erfüllung. Zwar sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, genügend Betreuungsangebote zu schaffen, doch wird dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Kann die Kommune den Anspruch Ihres Kindes nicht erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, selbst einen Betreuungsplatz für Ihr Kind zu organisieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen können von den öffentlichen Trägern zurückgefordert werden. Auch dieser Anspruch kann gegebenenfalls im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden. Verzichten Sie wegen des fehlenden Betreuungsplatzes auf die Ausübung Ihres Berufs, können Sie Ihren dadurch erlittenen Verdienstausfall als Schadensersatz im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend machen. Für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist das Landgericht zuständig. Für eine Klage vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang,

Sie müssen sich also von einem Anwalt vertreten lassen. Auch bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist die Inanspruchnahme eines Anwalts aufgrund der komplexen Rechtslage jedoch empfehlenswert. Ihr Anwalt wird Sie darüber aufklären können, welche Vorgehensweise für Sie persönlich die Beste ist und Sie gegebenenfalls vor Gericht vertreten. Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltsgebühren) fallen der unterliegenden Partei bzw. der entsprechenden Rechtsschutzversicherung zur Last.