Bankenrecht – Klausel zur Erhebung einer Darlehensgebühr bei Bausparverträgen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam – Rückforderung gezahlter Gebühren ist möglich!

von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Helena Gavrilovic

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2016 – AZ XI ZR 552/15 entschieden, dass Bausparer zukünftig keine Gebühr mehr bezahlen müssen, wenn sie sich ein Darlehen ausbezahlen lassen. Zuvor war die sog. Darlehensgebühr in zahlreichen Klauseln der jeweiligen Bausparkassen enthalten und musste gezahlt werden, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch genommen hat.

Der BGH manifestiert seine Entscheidung mit der unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden i. S. v. § 307 BGB sowie der hieraus resultierenden Unwirksamkeit einer solchen Klausel. Der Vorsitzende des XI. Senats, Herr Dr. Jürgen Ellenberger, trägt weiter vor, dass das Entgelt nur dazu da sei die Verwaltungskosten der Bausparkasse zu decken. Den Ausführungen zufolge wird die Gebühr für eine rein innerbetriebliche Leistung der jeweiligen Bausparkasse erhoben. Solche im Eigeninteresse intern anfallenden Kosten, können jedoch nicht einfach auf den Bankkunden umgelegt werden. Laut Gesetz schuldet ein Bankkunde für ein Darlehen nur die laufzeitabhängigen Zinsen und gerade nicht noch eine zusätzliche Gebühr für bankinterne Verwaltungskosten.

Bereits gezahlte Gebühren können somit im besten Fall von der Bausparkasse zurück verlangt werden. Allerdings gilt es hierbei die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.

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