Das BAG hat in einem Urteil vom 06.02.2003 (Az.: 2 Azr 674/01) entschieden, dass die vorbehaltlose Annahme einer Änderungskündigung nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetzt) gebunden sei. Die Dreiwochenfrist gelte nur für die Annahme unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Die vorbehaltlose Annahme ist nach § 147 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem beabsichtigten Kündigungstermin noch hätte kündigen können.